Botschaft zur Nachfolgelösung "Schoggigesetz" – Richtige Stossrichtung, aber mit unverändertem Optimierungspotenzial
Der WTO-Ministerbeschluss von Nairobi (Dezember 2015) wird dem Parlament erwartungsgemäss zur Genehmigung unterbreitet. Zum Erhalt von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in der Nahrungsmittelproduktion behält der Bundesrat die ursprüngliche Stossrichtung des "Schoggigesetzes" bei und schlägt Begleitmassnahmen insbesondere für die Milch und das Getreide vor. Aus der Vernehmlassung kann im Grundsatz eine sehr breite Zustimmung für den Umbauprozess aus allen relevanten Kreisen abgeleitet werden. Die Landwirtschaft ist in der Vernehmlassung sehr geschlossen aufgetreten; einzig eine landwirtschaftliche Organisation hat die Vorlage im Grundsatz abgelehnt.
Zuwenig Mittel für Milchproduzenten
Für den Milchbereich entspricht die neue "Zulage für Verkehrsmilch" im Grundsatz dem Konzept in der Vernehmlassung. Unverändert will der Bundesrat aber die neue Zulage erst in der Verordnung und nicht wie breit gefordert im Gesetz festlegen. Der Bundesrat hat aber den Gesetzesvorschlag insoweit verbessert, dass er in jedem Fall nun auch kartellrechtlichen Anforderungen zu genügen vermag. Neu werden die bisherigen "Schoggigesetzmittel" ab 2019 – 2021 in den Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft (Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz) integriert. Die Aufstockung beträgt pro Jahr 68 Mio. Franken und bleibt damit deutlich unter dem vom Parlament jeweils für die Jahre 2015 – 2017 gesprochenen Kredit von rund 96 Mio. Franken.
Erleichterter Veredelungsverkehr baut den Grenzschutz ab
Der Bundesrat will weiter den aktiven Veredelungsverkehr unverändert über eine Anpassung der Zollverordnung vereinfachen und verzichtet künftig auf das Konsultationsverfahren. Der sehr breiten landwirtschaftlichen Opposition ist er also nicht entgegengekommen, indem er die Transparenz über die eingehenden Veredelungsverkehrsgesuche für die von der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens betroffenen Milch- und Getreidegrundstoffe sicherstellen will. Denn damit soll es zwar Gelegenheit geben, im Inland Abklärungen zu treffen, doch gemäss Botschaft sollen nach einer Karenzfrist die Gesuche bewilligt werden, wenn daran festgehalten wird. Pikantes Detail ist dabei zudem, dass diese Vereinfachung u.a. auch für Magermilch gelten soll, obwohl Magermilch (Tarif-Nr. 0401.1010 und 0401.1090) kein ausfuhrbeitragsberechtigter Grundstoff gemäss "Schoggigesetz" darstellt. Dies ist vor allem deshalb sehr bedeutungsvoll, weil verschiedene Schweizer Milchverarbeitungsunternehmen im Export eine explizite Eiweiss-Strategie verfolgen und für das Milchfett nur einen sehr limitierten wirtschaftlichen Verwendungszweck haben.
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Reto Burkhardt
Leiter Kommunikation SMP
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